Karlsruhe: Wenn Kinder hinter dem Rücken ihrer Eltern einkaufen und z.Bsp. teure Zusatzprodukte bei Computerspielen erwerben, müssen Eltern diese nicht bezahlen. Dies gilt auch und ins besondere, für Einkäufe über teure 0900er-Rufnummern. Selbstredend natürlich nur dann, wenn der Anschlussinhaber den Einkauf nicht vorher autorisiert hat.
Mit dem Urteil des BGH in Karlsruhe, blieb es einer Mutter erspart, eine Rechnung in Höhe von rund 1250,- € zu begleichen. Die nicht ganz unerhebliche Summe entstand durch insgesamt 21 „Pay per Call“ Bestellungen für ein Computerspiel, wo ein 13 Jähriger für ein an sich kostenloses Spiel, virtuelle Extras bestellte. Das Urteil schützt nun nicht nur die Mutter, sondern auch alle anderen, deren Telefonanschluss ohne ihr Wissen, für teure Bestellungen missbraucht wird.
Durchaus beachtenswert, dass der Senat in seinem Urteil generell entschied, dass eine Vorschrift im Telekommunikationsgesetz nicht für Zahlungsdienste über das Telefon gilt. Nach diesem Paragraphen, hätte die Mutter nachweisen müssen, (Achtung Juristendeutsch) dass ihr die Nutzung der Leistung „nicht zugerechnet werden kann“. Stattdessen wurde das Urteil, mit einem Paragraphen aus dem Bürgerlichen Gesetz Buch untermauert, welches in diesem Fall als das höherwertige, weil auch grundsätzlichere Recht angesehen und im Gegensatz zum Telekommunikationsgesetz das gegenteiliges zu finden ist. Und im BGB ist nun einmal zu finden, dass für nicht autorisierte Zahlungen der Dienstleister haftet.
Ob das Urteil auch bei Anrufen z.Bsp. einer Sexhotline Anwendung finden kann, wo die Leistung direkt am Telefon erbracht wird und es sich nicht um die reine Abwicklung einer Zahlung handelt, bleibt fraglich. Hier könnte weiterhin das Telekommunikationsgesetz, als das höhere Recht angesehen werden! Zumindest, wäre dies argumentierbar!
Autor: Michael Babilinski